Asbest – das Wichtigste in Kürze
Die Verwendung von Asbest ist in der Schweiz seit 1990 generell verboten. Dennoch trifft man vielerorts auf asbesthaltige Materialien und Werkstoffe, welche vor 1990 verbaut wurden. Diese Altlasten kommen vor allem bei Sanierungs- und Renovationsarbeiten zum Vorschein. Bei solchen Arbeiten besteht die Gefahr, dass Asbestfasern freigesetzt werden, was mit Gesundheitsrisiken verbunden ist. Denn die mikroskopisch kleinen Fasern werden bei der Freisetzung über die Atemwege eingeatmet und gelangen bis tief in die Lunge. Der menschliche Organismus kann die Asbestfaser aber nur teilweise abatmen oder ausscheiden. Schon relativ geringe Asbestkonzentrationen können das Risiko eines Tumors oder Lungenkrebs fördern. Die Folgen der tückischen Asbesterkrankung zeigen sich aber oft erst spät. Deshalb: Gehen Sie mit uns auf Nummer sicher und lassen Sie die Asbestsanierung von unseren Profis durchführen.
Asbest in Gebäuden
Aufgrund folgender Eigenschaften wurde Asbest bis 1990 vielfältig eingesetzt. Erst in den 1980er Jahren kam Asbest in den Verdacht, hochgefährlich zu sein. In folgenden Materialien muss man Asbest vermuten, sofern das Gebäude vor 1990 erstellt wurde:
Wand- und Bodenplatten mit asbesthaltigem Kleber oder Fugenmaterial
Mehrschichtige Bodenbeläge mit Asbestkartonschicht
Einschichtige asbesthaltige Bodenbeläge
Asbestzementrohre, -kanäle und -platten
Fassaden & Dächer aus Asbestzement
Asbesthaltige Leichtbauplatten oder Isolationen
Asbesthaltiger Putz, insbesondere Akustikputz, asbesthaltige Füll- und Spachtelmassen
Asbesthaltige Rohrisolationen
Fensterkitte
Elektrotableaus
Beschichtungen aus Spritzasbest
Gesundheitsrisiken
Die Asbestfasern können beim Einatmen durch Menschen und Tiere bis in die kleinsten Lungenwege vordringen. In den Lungen bleiben die Fasern wie Nadeln ein Leben lang stecken. Denn: Der Körper kann die eingeatmeten Asbestfasern weder ausatmen noch ausscheiden. Erkrankungen wie Asbestose, Verdickung der Brustwand, Lungenkrebs und Tumorbildungen sind die traurigen Folgen. Die Symptome und der Krankheitsausbruch können auch erst Jahrzehnte später folgen. Deshalb: Gehen Sie mit uns auf Nummer sicher und kontaktieren Sie unsere Asbest-Profis.
Rechtliche Aspekte
Gebäudebesitzer sind nicht verpflichtet, asbesthaltige Materialien aus Gebäuden zu entfernen. Es sei denn, die Gesundheit von Menschen wird durch die Freisetzung von Asbestfasern gefährdet. Wird die korrekte Sanierung in diesem Fall unterlassen, drohen Haftpflicht oder strafrechtliche Folgen. Spätestens vor der Bearbeitung von Materialien ist zu klären, ob Asbest enthalten sein könnte. Hauseigentümer und Arbeitgeber tragen aufgrund von Mietrecht, Arbeitnehmerschutz und Baugesetzgebung eine besondere Verantwortung.
Nach Art. 97 OR haftet, wer in Erfüllung vertraglicher Pflichten einen Schaden verursacht. Der Unternehmer haftet für Schäden, die in Erfüllung eines Werkvertrags entstanden sind, unabhängig davon, ob er selbst gearbeitet oder einen Arbeitnehmer eingesetzt hat (Art. 101 OR). Er wird schadenersatzpflichtig. Der Unternehmer hat somit bei nachlässigem Umgang mit Asbest allfällige Folgekosten zu tragen.